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   OVG Niedersachsen, 21.04.1998 - 1 K 3838/96   

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OVG Niedersachsen, 21.04.1998 - 1 K 3838/96 (https://dejure.org/1998,9108)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.04.1998 - 1 K 3838/96 (https://dejure.org/1998,9108)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. April 1998 - 1 K 3838/96 (https://dejure.org/1998,9108)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 1 Abs. 6

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 1 Abs. 6 BauGB; § 47 VwGO
    Wohnweg; Radfahrerverkehr; Normenkontrolle; Bebauungsplan; Verkehrsflächenfestsetzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wohnweg; Radfahrerverkehr; Normenkontrolle; Bebauungsplan; Verkehrsflächenfestsetzung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 CN 12.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Nachteil;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.1998 - 1 K 3838/96
    Die Zulässigkeit des 1996 erhobenen Normenkontrollantrags richtet sich nicht nach § 47 Abs. 2 VwGO i.d.F. des 6. VwGOÄndG (v. 1.11.1996 - BGBl I S. 1626), sondern nach § 47 Abs. 2 VwGO a.F. (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.1998 - 4 CN 12.97 -).
  • BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87

    Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern bei Änderung des Bebauungsplans; Feststellung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.1998 - 1 K 3838/96
    Es ist auch anzunehmen, daß die Antragsgegnerin einen derart eingeschränkten Plan beschlossen hätte und nicht wegen des Geh- und Radweges von der Planung insgesamt abgesehen hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.7.1989 - 4 N 3.87 - DVBl 1989, 1100).
  • BVerwG, 18.03.1994 - 4 NB 24.93

    Verwaltungsprozeßrecht: Nachteilsbegriff und Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 S.

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.1998 - 1 K 3838/96
    Nach der Auslegung, die der Nachteil in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 18.2.1994 - 4 NB 24.93 - DVBl 1994, 701 m.N.) gefunden hat, stellt auch die Festsetzung eines Wohnweges einer Reihenhauszeile als durchgehender Geh- und Radweg für die Anlieger des Wohnweges einen Nachteil dar, weil ihre Sicherheitsinteressen insbesondere durch den Durchgangsverkehr von Fahrradfahrern negativ berührt werden.
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